In Germany we don’t say „We love you“, we say

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wölkchen GbR

A. Allgemeine Regelungen

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern, Zwischenhändlern, Wiederverkäufern als auch mit Endkunden zwischen dem Unternehmen „Wölkchen, Frank Krische & Matthias Heise GbR“, Buchenstraße 4, 15378 Herzfelde („Auftragnehmer“) und ihren Vertragspartnern (“Auftraggeber”) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Vermietung von mobilen Toiletten, Toilettenwagen, Sanitär-, Wohn- und Raumcontainern oder ähnlichen Einrichtungen (“Mietgegenstand”). Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung.
  2. Die Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGBs) wird zugleich für alle zukünftigen Verträge vereinbart, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem oben genannten Einzelunternehmen und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

B. Angebote
Alle Angebote der Wölkchen GbR sind freibleibend und unverbindlich bis zur Bestätigung durch den Auftragnehmer.

C. Mietvertrag

  1. Verträge über die Aufstellung von mobilen Toiletten, Toilettenwagen, Sanitär-, Wohn- und Raumcontainern oder ähnlichen Einrichtungen sind Mietvertrage. Alle vom Auftragnehmer gelieferten Sachen verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, im Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Miete für mobile Toiletten wird nach Wochen berechnet – Container, Trailer, Pumpen und anderes nach Monaten.
  3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, beispielsweise kurzzeitige Mietverträge für Veranstaltungen, beträgt die Mindestmietdauer 4 Wochen (mobile Toiletten) und 1 Monat für Container, Trailer, Pumpen und anderes.
  4. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Bereitstellung, die Berechnung bei mobilen Toiletten beginnt jedoch für die laufende Kalenderwoche der Bereitstellung.
  5. Fahrpersonal und das Servicepersonal vor Ort sind ausdrücklich nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftragnehmers Willenserklärungen abzugeben bzw. anzunehmen, insbesondere nicht zu Willenserklärungen, die auf die Änderungen des Vertrages sowie Nebenabreden gerichtet sind.

D. Stornierungen

  1. Im Falle einer Anmietung ist eine Stornierung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Bereitstellungsdatum kostenfrei möglich sofern hier keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden.
    Bei Stornierung 13-7 Tage vor Bereitstellungsdatum gilt:

    Kurzeitaufträge (1-7 Tage): der Auftragswert ist zu 50% zu entrichten
    Langzeitaufträge: der Mietzins der Grundstandzeit des Auftrages, sowie das vereinbarte Entgelt für die Aufstellung ist zu 50% zu entrichten

    Bei Stornierung ab 6 Tage vor Bereitstellungsdatum gilt:
    Kurzeitaufträge (1-7 Tage): der Auftragswert ist zu 100% zu entrichten
    Langzeitaufträge: der Mietzins der Grundstandzeit des Auftrages, sowie das vereinbarte Entgelt für die Aufstellung ist zu 100% zu entrichten

E. Lieferung

  1. Die Mietgegenstände werden an den vereinbarten Aufstellungsort geliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Aufstellung der Mietgegenstände am Aufstellungsort rechtlich zulässig sowie tatsächlich möglich ist. Der Aufstellungsort ist dabei von dem Auftraggeber so zu wählen, dass die ihm übertragenen Verkehrssicherungspflichten nach Punkt G von ihm erfüllt werden können; der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Aufstellungsort dahingehend zu kontrollieren.
  3. Er teilt dem Auftragnehmer bestehende Beschränkungen, Auflagen sowie tatsächliche Schwierigkeiten, die ein Aufstellen erschweren, unaufgefordert spätestens eine Woche vor dem Bereitstellungsdatum, oder, wenn erst danach Kenntnis von solchen Umständen erlangt wird, unverzüglich mit.
  4. Eine ggf. erforderliche behördliche Aufstellungsgenehmigung hat der Auftraggeber selbstständig auf eigene Kosten vor der Bereitstellung einzuholen.
  5. Wird dem Auftragnehmer bei der Bestellung keine konkrete Aufstellungsfläche zugewiesen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mietgegenstand nach eigenem Ermessen auf eine hierfür geeignete Fläche zu platzieren.

F. Servicearbeiten

  1. Die vereinbarten Servicearbeiten umfassen die Reinigung der Mietgegenstände, Kontrolle, Entsorgung des Tankinhalts sowie das Nachfüllen der notwendigen Betriebsstoffe.
  2. Diese werden in der Regel einmal pro Kalenderwoche durchgeführt. Insbesondere bei Feiertagen kann es zu Abweichungen in den Serviceleistungen kommen. Wird die Serviceleistung innerhalb eines Zeitraums von 5 Werktagen nachgeholt, ist der Kunde nicht zur Minderung berechtigt. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist der Auftragnehmer in der Wahl des Zeitpunktes der Servicearbeiten frei.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zufahrt zum Mietgegenstand für LKW bis zu einem Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen zu ermöglichen. Falls ein freier Zugang nicht möglich ist, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten den Mietgegenstand auf bis zu 5 Meter an das Servicefahrzeug heranzuführen.
  5. Sollte eine Reinigung durch widere Umstände nicht erfolgen können (Gegenstände wie z.B. Baumaterial, LKWs, verschlossene Einfahrten o.a. den Zugang zur Toilette versperren) gilt der Service als erbracht.

G. Sicherungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten – insbesondere gegen Wegrollen, Diebstahl, Vandalismus, Sturmschäden und unsachgemäßen Gebrauch durch Mitarbeiter und Dritte – zu sichern, soweit dies möglich und zumutbar ist. Diese Pflicht schließt die Überwachung der Umgebung des Aufstellungsplatzes auf Gefahren für mobilen Toiletten, Toilettenwagen,
    Sanitär-, Wohn- und Raumcontainern oder ähnlichen Einrichtungen sowie deren rechtzeitige Beseitigung ein.
  2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln. Er ist über die gesamte Laufzeit des Vertrages bis zur Abholung (siehe H.2) für die Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.
  3. Die überlassenen Mietgegenstände sind ausschließlich für die Entsorgung menschlicher Exkremente und Toilettenpapier bestimmt. Das Einfüllen anderer Stoffe, insbesondere von Müll, Altöl, Beton, Farbresten oder Chemikalien ist untersagt.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mietgegenstände im gebotenen Umfang gegen unsachgemäßen Gebrauch – insbesondere durch Einfüllen von anderen Stoffen – durch Dritte zu schützen.

H. Kündigung: Vertragsende

  1. Falls das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen das Mietverhältnis von jeder Partei mit einer Frist von 1 Woche jeweils zum darauffolgenden Sonntag gekündigt werden.
  2. Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer bis zu 10 Werktage Zeit, die Mietgegenstände abzuholen. Diese Zeit verlängert sich bei einem Vertragsende in der Zeit von 01.12. bis 31.01. eines Jahres auf bis zu 20 Werktage.

I. Kündigung aus wichtigem Grund
Die Vertragsparteien sind ermächtigt den Mietvertrag, aus wichtigem Grund, fristlos zu kündigen, falls eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt.

Ein wichtiger Grund tritt ein, wenn:

  1. der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei Mietzinszahlungen in Verzug tritt.
  2. gegen den Kunden Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  3. der Kunde die Mietsache unbefugt Dritten überlässt.
  4. eine drohenden Zahlungsunfähigkeit nach §§17ff Insolvenzverordnung vorliegt.

J. Abtretungsverbot
Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind für den Auftraggeber nicht übertragbar. Diese Regelung berührt nicht das Recht des Auftragnehmers, sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen.

K. Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes übernommen hat.
  3. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
  4. Kann eine Leistung, zu der der Auftragnehmer verpflichtet ist, aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen nicht von vom Auftragnehmer zu vertretenen Umständen nicht oder nur verspätet oder gar nicht ausgeführt werden, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung.
  5. Der Auftraggeber kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vom Vertrag zurücktreten. § 323 II BGB gilt entsprechend.
  6. Sollte der Auftragnehmer gegenüber Dritten aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers schadensersatzpflichtig werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen.
  7. Soweit die Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die Haftung der Organe, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  8. Jegliche sonstige Haftung wird von Wölkchen ausgeschlossen.

L. Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für jegliche Schäden, die auf eine Verletzung der in Punkt G genannten Pflichten zurückzuführen sind.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Verletzung seiner Pflichten ihr gegenüber entstanden sind.
  3. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere auch für die von Dritten verursachte Beschädigung, unsachgemäße Verwendung und für Diebstahl, soweit dies durch mögliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu verhindern gewesen wäre. Die Beweislast trägt der Auftraggeber.

M. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind entsprechend der Zahlungsbedingungen auf der Auftragsbestätigung zu leisten.
  3. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, vorwiegend vierwöchentlich. Hierbei zählt jede angefangene Kalenderwoche als volle Woche.
  4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von dem Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als seine Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

N. Zahlungsverzug

  1. Zahlungsverzug tritt ein, wenn ein Zahlungstermin vertraglich vereinbart und dieser Termin verstrichen ist, oder der Auftragnehmer die Zahlung anmahnt. Der Verzug tritt automatisch ein, wenn seit Fälligkeit und Zugang der Rechnung 30 Tage verstrichen sind.
  2. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen aus dem konkreten Vertragsverhältnis länger als 10 Tage in Verzug, so ist der Auftragnehmer nach einer Nachfristsetzung von weiteren 10 Tagen dazu berechtigt, Mietgegenstände auf Kosten des Auftraggebers abzuholen und erst nach vollständiger Begleichung aller Außenstände wieder aufzustellen. Die gesetzlichen Kündigungsrechte sind hiervon unberührt.
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe – § 288 BGB – zu fordern und für jede Mahnung nach Verzugseintritt pauschal 5,00 EUR Mahngebühren zu verlangen.

O. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, gilt der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort.
  2. Für den kaufmännischen Geschäftsverkehr vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.

P. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.

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